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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §348 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach § 348 Abs. 1 GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0118, mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt (vgl. VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren nach Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen vergleiche VwGH 14.10.2015, 2013/04/0118, mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass dem Einzelnen ein Rechtsanspruch auf Feststellung nach Paragraph 348, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 nicht zukommt vergleiche VwGH 17.6.2014, Ro 2014/04/0044, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040162.L01Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019