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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 50 VwGVG 2014 ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG 2014 und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während § 28 VwGVG 2014 unter engen Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet § 50 VwGVG 2014 das VwG, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen werde; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271).Paragraph 50, VwGVG 2014 ist Teil des mit "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" überschriebenen 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks ("Besondere Bestimmungen") des VwGVG 2014 und demnach "in Verwaltungsstrafsachen" anzuwenden. Während Paragraph 28, VwGVG 2014 unter engen Voraussetzungen dem VwG erlaubt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, anstatt selbst die Sachentscheidung zu treffen, verpflichtet Paragraph 50, VwGVG 2014 das VwG, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024). Dabei macht es keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen werde; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030006.L01Im RIS seit
23.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018