RS Vwgh 2018/10/1 Ra 2016/04/0141

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Index

E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss (vgl. Rn 40 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge zu tun, wäre der Standortgemeinde - wenn diese als betroffene Öffentlichkeit anzusehen ist - allenfalls Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei. Dies stellt den zur Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen geringeren Eingriff in die nationalen Gesetzesbestimmungen dar, als die Ausweitung des Kreises der antragsberechtigten Personen nach dem UVP-G 2000 (vgl. zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078). Eines darüber hinausgehenden Antragsrechts auf Feststellung des Erfordernisses einer UVP sowie auf Durchführung einer UVP bedarf es zur Wahrung der von der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitspracherechte nicht. Ohne im Rahmen dieser Entscheidung die Frage, ob die Standortgemeinde als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen ist oder nicht, abschließend beantworten zu müssen, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Antragslegitimation der Standortgemeinde, insofern sich diese auf einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bezieht, im Ergebnis zurecht verneint hat. Aus denselben Gründen kommt der Standortgemeinde auch kein Antragsrecht auf Durchführung einer UVP zu. Auch dieses Verfahren könnte ihr nur dazu dienen, die ihr allenfalls in der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitsprachrechte durchsetzen zu können, was durch das Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ermöglicht wird. Eine entsprechende Gewährung oder Nichtgewährung der Parteistellung im Materienverfahren wäre im dortigen Verfahren abschließend zu klären (vgl. wiederum VwGH, Ro 2014/06/0078).Um den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss vergleiche Rn 40 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge zu tun, wäre der Standortgemeinde - wenn diese als betroffene Öffentlichkeit anzusehen ist - allenfalls Parteistellung im jeweiligen Genehmigungsverfahren einzuräumen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, vorzubringen, dass das jeweilige Projekt einer UVP zu unterziehen sei. Dies stellt den zur Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen geringeren Eingriff in die nationalen Gesetzesbestimmungen dar, als die Ausweitung des Kreises der antragsberechtigten Personen nach dem UVP-G 2000 vergleiche zur Verpflichtung der nationalen Gerichte, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten, VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078). Eines darüber hinausgehenden Antragsrechts auf Feststellung des Erfordernisses einer UVP sowie auf Durchführung einer UVP bedarf es zur Wahrung der von der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitspracherechte nicht. Ohne im Rahmen dieser Entscheidung die Frage, ob die Standortgemeinde als "betroffene Öffentlichkeit" im Sinne der UVP-Richtlinie anzusehen ist oder nicht, abschließend beantworten zu müssen, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Antragslegitimation der Standortgemeinde, insofern sich diese auf einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezieht, im Ergebnis zurecht verneint hat. Aus denselben Gründen kommt der Standortgemeinde auch kein Antragsrecht auf Durchführung einer UVP zu. Auch dieses Verfahren könnte ihr nur dazu dienen, die ihr allenfalls in der UVP-Richtlinie eingeräumten Mitsprachrechte durchsetzen zu können, was durch das Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ermöglicht wird. Eine entsprechende Gewährung oder Nichtgewährung der Parteistellung im Materienverfahren wäre im dortigen Verfahren abschließend zu klären vergleiche wiederum VwGH, Ro 2014/06/0078).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L04

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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