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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/04/0066 B 12. September 2016 VwSlg 19446 A/2016 RS 3Stammrechtssatz
§ 3 Abs. 7 UVPG 2000 unterscheidet (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG 2000 zu (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN).Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unterscheidet (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UVPG 2000 zu (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040141.L02Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019