RS Vwgh 2018/10/1 Ra 2015/04/0060

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Index

E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art7 Abs2;
BVergG 2006 §141 Abs3;
BVergG 2006 §141 Abs5;

Rechtssatz

Durch Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 ist bei Direktvergaben die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Lit. c) dieser Bestimmung verlangt dabei "die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete" zu veröffentlichen. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass im Sinn des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139, mwN).Durch Artikel 7, Absatz 2, Verordnung (EG) 1370/2007 ist bei Direktvergaben die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Lit. c) dieser Bestimmung verlangt dabei "die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete" zu veröffentlichen. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass im Sinn des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040060.L06

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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