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E3R E07201000Norm
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;Rechtssatz
Durch Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 ist bei Direktvergaben die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Lit. c) dieser Bestimmung verlangt dabei "die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete" zu veröffentlichen. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass im Sinn des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139, mwN).Durch Artikel 7, Absatz 2, Verordnung (EG) 1370/2007 ist bei Direktvergaben die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben. Lit. c) dieser Bestimmung verlangt dabei "die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete" zu veröffentlichen. Aus dem klaren Wortlaut des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 ergibt sich ohne Zweifel, dass die Veröffentlichung dem Zweck dienen soll, dass potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes "darauf" (gemeint die Bekanntgabe bzw. die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben) reagieren können. Ausgehend von diesem Zweck der Veröffentlichung muss eine Vorinformation in einer einzelfallbezogenen Bewertung so gefasst sein, dass im Sinn des Erwägungsgrundes 29 der Verordnung (EG) 1370/2007 potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040060.L06Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019