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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
ASVG §292 Abs4 litc;Rechtssatz
Im nunmehr geltenden Vlbg GdBedG 1988 hat der Gesetzeswortlaut bezüglich des heranzuziehenden Einkommens eine Ausdehnung erfahren, weil ein "Gesamteinkommen" den zuvor als Vergleichseinheit heranzuziehenden "Ruhgenuss" mitumfasst, über diesen jedoch insofern hinausgeht, als auch ein vom Ruhegenuss abweichendes Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. Materialien 26. Blg. im Jahre 1971 des XXI. Vorarlberger Landtages S 499). Anders als der Bundesgesetzgeber in § 26 PG 1965 (bzw. auch in § 292 Abs. 4 lit. c ASVG) hat der Vorarlberger Gesetzgeber also gerade keine explizite Ausnahme der Sonderzahlung von der Hinzurechnung zum monatlichen Gesamteinkommen vorgesehen. Vielmehr zeigt gerade die Regelung der Ausnahmebestimmung in § 26 Abs. 4 lit. a PG 1965, dass auch der Bundesgesetzgeber vom Verständnis der Sonderzahlung als Teil des "monatlichen Gesamteinkommens" in § 26 Abs. 1 PG 1965 ausgegangen ist, da er andernfalls die Ausnahme in § 26 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht hätte treffen müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber in § 82 Abs. 2 Vlbg GdBedG 1988 angeordnet hat, dass der Mindestsatz unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung festzusetzen ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Beamte des Ruhestandes nicht der "öffentlichen Fürsorge zur Last" fallen soll (vgl. die Materialien zur Ruhegenusszulage im Gemeindeangestelltengesetz 1963, 12. Blg. im Jahr 1962 des XIX. Vorarlberger Landtages). Der "Lebensunterhalt" ist im § 1 Abs. 3 lit. a Vlbg MSG 2010, iVm. § 1 Abs. 1 der Vlbg MSV 2010, näher geregelt. Der VwGH hat zur Frage, ob ein Einkommen einen Anspruch auf die - der Mindestsicherung vorangehende - Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ausgesprochen, dass das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich ist. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers zur Verfügung steht. Es ist daher bei der Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. VwGH 29.6.1999, 97/08/0101; VwGH 14.5.2007, 2005/10/0187). Da die Sonderzahlungen dem Bediensteten tatsächlich zufließen, sind sie ein ihm zur Verfügung stehendes Einkommen, das ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht und das ihm auch bei der Berechnung der Mindestsicherung anzurechnen wäre.Im nunmehr geltenden Vlbg GdBedG 1988 hat der Gesetzeswortlaut bezüglich des heranzuziehenden Einkommens eine Ausdehnung erfahren, weil ein "Gesamteinkommen" den zuvor als Vergleichseinheit heranzuziehenden "Ruhgenuss" mitumfasst, über diesen jedoch insofern hinausgeht, als auch ein vom Ruhegenuss abweichendes Einkommen zu berücksichtigen ist vergleiche Materialien 26. Blg. im Jahre 1971 des römisch 21 . Vorarlberger Landtages S 499). Anders als der Bundesgesetzgeber in Paragraph 26, PG 1965 (bzw. auch in Paragraph 292, Absatz 4, Litera c, ASVG) hat der Vorarlberger Gesetzgeber also gerade keine explizite Ausnahme der Sonderzahlung von der Hinzurechnung zum monatlichen Gesamteinkommen vorgesehen. Vielmehr zeigt gerade die Regelung der Ausnahmebestimmung in Paragraph 26, Absatz 4, Litera a, PG 1965, dass auch der Bundesgesetzgeber vom Verständnis der Sonderzahlung als Teil des "monatlichen Gesamteinkommens" in Paragraph 26, Absatz eins, PG 1965 ausgegangen ist, da er andernfalls die Ausnahme in Paragraph 26, Absatz 4, Litera a, PG 1965 nicht hätte treffen müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber in Paragraph 82, Absatz 2, Vlbg GdBedG 1988 angeordnet hat, dass der Mindestsatz unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Aufwand von der Landesregierung festzusetzen ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Beamte des Ruhestandes nicht der "öffentlichen Fürsorge zur Last" fallen soll vergleiche die Materialien zur Ruhegenusszulage im Gemeindeangestelltengesetz 1963, 12. Blg. im Jahr 1962 des römisch neunzehn. Vorarlberger Landtages). Der "Lebensunterhalt" ist im Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, Vlbg MSG 2010, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Vlbg MSV 2010, näher geregelt. Der VwGH hat zur Frage, ob ein Einkommen einen Anspruch auf die - der Mindestsicherung vorangehende - Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ausgesprochen, dass das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich ist. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfes des Hilfeempfängers zur Verfügung steht. Es ist daher bei der Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen vergleiche VwGH 29.6.1999, 97/08/0101; VwGH 14.5.2007, 2005/10/0187). Da die Sonderzahlungen dem Bediensteten tatsächlich zufließen, sind sie ein ihm zur Verfügung stehendes Einkommen, das ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht und das ihm auch bei der Berechnung der Mindestsicherung anzurechnen wäre.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120014.J02Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019