Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120034.L02Im RIS seit
25.10.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018