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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0429 B 3. Oktober 2018Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zum Rechtsschutzsystem vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, "nicht gesetzmäßig ausgeführt" ist. Aufgrund einer solchen Berufung durfte die Berufungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen (vgl. VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Nichts anderes gilt für die vom VwG zu erledigende Beschwerde.Der VwGH hat bereits zum Rechtsschutzsystem vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, "nicht gesetzmäßig ausgeführt" ist. Aufgrund einer solchen Berufung durfte die Berufungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen vergleiche VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Nichts anderes gilt für die vom VwG zu erledigende Beschwerde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070438.L02Im RIS seit
25.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018