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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018Rechtssatz
Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach § 20 Abs. 4 UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 45 Abs. 2 lit. b UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L07Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018