RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2018/07/0421

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §20 Abs4;
UVPG 2000 §45 Abs2 litb;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018

Rechtssatz

Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach § 20 Abs. 4 UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 45 Abs. 2 lit. b UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.Dem UVPG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung von Nebenbestimmungen im Zeitraum zwischen der Umsetzung des Konsenses und dem Abschluss eines allfällige geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigenden Abnahmebescheides (nach Paragraph 20, Absatz 4, UVPG 2000) nicht bestünde; auch in diesem Zeitraum stellt eine Nichteinhaltung einer Nebenbestimmung die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, UVPG 2000 dar. Darauf, ob mit der Nichterfüllung der Auflage ein Eingriff in Schutzgüter des UVPG 2000 verbunden wäre, kommt es bei der Verwirklichung des Straftatbestandes ebenfalls nicht an.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L07

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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