RS Vwgh 2018/10/3 Ra 2018/07/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §18 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs1;
UVPG 2000 §20 Abs2;
UVPG 2000 §20 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §121;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018

Rechtssatz

Die UVP-Behörde hat bei der Abnahmeprüfung nach § 20 Abs. 2 UVPG 2000 (regelmäßig) auch die Bestimmungen des § 121 WRG 1959 mit anzuwenden. Bei Nebenbestimmungen, die in keinem Materiengesetz, sondern unmittelbar in § 17 Abs. 4 UVPG 2000 gründen, bietet § 20 Abs. 2 und 4 UVPG 2000 die entsprechende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat demnach entweder die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen oder in Anwendung des § 18 Abs. 3 UVPG 2000 nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 legcit Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Darunter fällt auch der Fall einer Abweichung von der Bewilligung durch gänzliche Nichterfüllung einer Auflage. Die in § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten (vgl. VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092, 0093).Die UVP-Behörde hat bei der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, Absatz 2, UVPG 2000 (regelmäßig) auch die Bestimmungen des Paragraph 121, WRG 1959 mit anzuwenden. Bei Nebenbestimmungen, die in keinem Materiengesetz, sondern unmittelbar in Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 gründen, bietet Paragraph 20, Absatz 2 und 4 UVPG 2000 die entsprechende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat demnach entweder die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen oder in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, UVPG 2000 nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, legcit Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Darunter fällt auch der Fall einer Abweichung von der Bewilligung durch gänzliche Nichterfüllung einer Auflage. Die in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten vergleiche VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092, 0093).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L04

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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