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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UVPG 2000 §17 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018Rechtssatz
Die UVP-Behörde hat bei der Abnahmeprüfung nach § 20 Abs. 2 UVPG 2000 (regelmäßig) auch die Bestimmungen des § 121 WRG 1959 mit anzuwenden. Bei Nebenbestimmungen, die in keinem Materiengesetz, sondern unmittelbar in § 17 Abs. 4 UVPG 2000 gründen, bietet § 20 Abs. 2 und 4 UVPG 2000 die entsprechende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat demnach entweder die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen oder in Anwendung des § 18 Abs. 3 UVPG 2000 nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 legcit Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Darunter fällt auch der Fall einer Abweichung von der Bewilligung durch gänzliche Nichterfüllung einer Auflage. Die in § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten (vgl. VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092, 0093).Die UVP-Behörde hat bei der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, Absatz 2, UVPG 2000 (regelmäßig) auch die Bestimmungen des Paragraph 121, WRG 1959 mit anzuwenden. Bei Nebenbestimmungen, die in keinem Materiengesetz, sondern unmittelbar in Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 gründen, bietet Paragraph 20, Absatz 2 und 4 UVPG 2000 die entsprechende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat demnach entweder die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen oder in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, UVPG 2000 nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, legcit Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Darunter fällt auch der Fall einer Abweichung von der Bewilligung durch gänzliche Nichterfüllung einer Auflage. Die in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten vergleiche VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092, 0093).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L04Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018