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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 121 WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.Ein Bescheid nach Paragraph 121, WRG 1959, mit dem als Folge einer festgestellten Abweichung vom Konsens Auflagen nachträglich abgeändert oder fallen gelassen werden, ändert in diesem Umfang den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung ex nunc. Im Zeitraum bis zu einer im Rahmen eines Kollaudierungsbescheides nachträglichen Abänderung behalten die Auflagen mit dem im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Inhalt ihre Rechtsverbindlichkeit.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L02Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018