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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Selbst wenn der Beamte infolge des Eintritts der Zurückziehungsfiktion nicht mehr gehalten war, der Weisung Folge zu leisten - war zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184; 4.2.2009, 2007/12/0062) sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beamten abdeckenden Ergebnisses und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Beamten (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0199) ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beamten zu bejahen. Aus diesem Grund wäre eine meritorische Erledigung dieses Antragspunktes vorzunehmen gewesen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0041). Der Eintritt der in § 44 Abs. 3 BDG 1979 normierten Zurückziehungsfiktion ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der im Zusammenhang mit der genannten Weisung formulierten Feststellungsbegehren ohne Belang.Selbst wenn der Beamte infolge des Eintritts der Zurückziehungsfiktion nicht mehr gehalten war, der Weisung Folge zu leisten - war zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art vergleiche VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184; 4.2.2009, 2007/12/0062) sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beamten abdeckenden Ergebnisses und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Beamten vergleiche VwGH 17.10.2008, 2007/12/0199) ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beamten zu bejahen. Aus diesem Grund wäre eine meritorische Erledigung dieses Antragspunktes vorzunehmen gewesen vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2017/12/0041). Der Eintritt der in Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 normierten Zurückziehungsfiktion ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der im Zusammenhang mit der genannten Weisung formulierten Feststellungsbegehren ohne Belang.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120089.L01Im RIS seit
11.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018