RS Vwgh 2018/10/4 Ro 2018/22/0001

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §59 Abs4 idF 2015/I/070;
FNG 2014;
NAG 2005 §41a Abs3 idF 2015/I/070;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, RV 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu begründen.Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu begründen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220001.J05

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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