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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §59 Abs4 idF 2015/I/070;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, RV 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu begründen.Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu begründen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220001.J05Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018