Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §59 Abs4 idF 2015/I/070;Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Entscheidung über den Antrag des Fremden durch die Behörde bzw. das im Weg einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene VwG durch Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot -Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgt die Entscheidung über den Antrag des Fremden durch die Behörde bzw. das im Weg einer Säumnisbeschwerde zuständig gewordene VwG durch Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot -
Karte plus"; das BFA ist vor einer solchen Mitteilung zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen berufen (vgl. Materialien des FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP, 15) zu § 59 Abs. 4 und 5 AsylG 2005). Nach der Mitteilung ist das BFA somit nicht mehr zuständige Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und demnach auch nicht befugt, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen. Karte plus"; das BFA ist vor einer solchen Mitteilung zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen berufen vergleiche Materialien des FrÄG 2015 Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 15) zu Paragraph 59, Absatz 4 und 5 AsylG 2005). Nach der Mitteilung ist das BFA somit nicht mehr zuständige Behörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und demnach auch nicht befugt, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220001.J04Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018