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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18;Rechtssatz
Gemäß Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG ist der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, die strengen Prüfungsmaßstäben standhält, verpflichtet (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014). Die Zuständigkeitsregelungen müssen klar und eindeutig sein; die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen (vgl. VfGH 29.6.1995, B 2534/94). Für die Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt (vgl. VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008).Gemäß Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG ist der Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, die strengen Prüfungsmaßstäben standhält, verpflichtet vergleiche VfGH 12.3.2015, G 151/2014). Die Zuständigkeitsregelungen müssen klar und eindeutig sein; die Zuständigkeit darf nicht von Umständen abhängen, die vom Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sind und eine willkürliche Änderung der Zuständigkeit ermöglichen vergleiche VfGH 29.6.1995, B 2534/94). Für die Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Einhaltung der (solchermaßen verfassungskonform präzise zu gestaltenden) Zuständigkeitsregeln in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter steht und damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung darstellt vergleiche VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018220001.J02Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018