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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/06/0236 B 19. Dezember 2017 RS 2Stammrechtssatz
Zur Beantwortung rechtspolitischer Fragen, etwa wie eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns erfolge, wenn das LVwG seinen ausdrücklichen Rechtsschutz- und Kontrollauftrag nicht wahrnehme, ist der VwGH im Rahmen einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht berufen.Zur Beantwortung rechtspolitischer Fragen, etwa wie eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns erfolge, wenn das LVwG seinen ausdrücklichen Rechtsschutz- und Kontrollauftrag nicht wahrnehme, ist der VwGH im Rahmen einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220196.L01Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018