Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/22/0179 E 13. Dezember 2011 RS 1Stammrechtssatz
Mit BGBl. I Nr. 29/2009 wurde der zweite Absatz des § 24 NAG 2005 maßgeblich novelliert. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage führen dazu aus (88 BlgNR 24. GP 9), dieser Absatz orientiere sich an der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG und es werde die Judikatur zu § 71 Abs. 1 AVG zu beachten sein. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurde der zweite Absatz des Paragraph 24, NAG 2005 maßgeblich novelliert. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage führen dazu aus (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9), dieser Absatz orientiere sich an der Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG und es werde die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu beachten sein. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nun auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220191.L02Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018