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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
§ 18 Abs. 4 AVG bezieht sich ausschließlich auf den Genehmigenden. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.Paragraph 18, Absatz 4, AVG bezieht sich ausschließlich auf den Genehmigenden. Dass Sachbearbeiter und Genehmigender identisch sein müssten oder die Identität des Sachbearbeiters irgendeine Auswirkung auf die Frage haben könnte, ob ein Bescheid die gesetzlichen Anforderungen an Erledigung und Ausfertigung erfüllt, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220131.L01Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018