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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann nicht Dienstnehmer sein. Dem Fremden als Geschäftsführer und unbeschränkt haftendem Gesellschafter fehlt somit die Eigenschaft als Dienstnehmer. Zwischen einer KG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Komplementär kann es auch keinen Dienstvertrag geben (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0042). Das Vorbringen zu Art. 6 ARB 1/80 ist daher nicht zielführend.Jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kann nicht Dienstnehmer sein. Dem Fremden als Geschäftsführer und unbeschränkt haftendem Gesellschafter fehlt somit die Eigenschaft als Dienstnehmer. Zwischen einer KG und ihrem uneingeschränkt vertretungs- und weisungsbefugten Komplementär kann es auch keinen Dienstvertrag geben vergleiche VwGH 10.4.2013, 2013/08/0042). Das Vorbringen zu Artikel 6, ARB 1/80 ist daher nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220038.L01Im RIS seit
11.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018