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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das BVwG die neu vorgebrachten Tatsachen schon deshalb für ungeeignet angesehen, eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen, weil gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nur solche neu hervorgekommenen Tatsachen beachtlich seien, die ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das VwG hat in diesem Zusammenhang näher begründet, warum es fallbezogen davon ausging, dass der Revisionswerberin die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Asylverfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel.Im vorliegenden Fall hat das BVwG die neu vorgebrachten Tatsachen schon deshalb für ungeeignet angesehen, eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen, weil gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nur solche neu hervorgekommenen Tatsachen beachtlich seien, die ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das VwG hat in diesem Zusammenhang näher begründet, warum es fallbezogen davon ausging, dass der Revisionswerberin die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Asylverfahren möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung ist nicht revisibel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180463.L01Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018