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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Rechtssatz
Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. zum Ganzen VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094).Eine die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung erfüllende Ehe ist grundsätzlich gültig. Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vergleiche zum Ganzen VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180149.L01Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018