RS Vwgh 2018/10/4 Ra 2017/22/0218

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
BFA-VG 2014 §9;
MRK Art8;
NAG 2005 §55 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/22/0017 E 13. Dezember 2018

Rechtssatz

§ 55 Abs. 4 NAG 2005 verweist im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung auf § 9 BFA-VG 2014, der wiederum eine Regelung betreffend den zu beachtenden Schutz des Privat- und Familienlebens enthält. Die Entscheidung des BFA, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, kann daher unterschiedliche Ursachen haben. Sie bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt.Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 verweist im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung auf Paragraph 9, BFA-VG 2014, der wiederum eine Regelung betreffend den zu beachtenden Schutz des Privat- und Familienlebens enthält. Die Entscheidung des BFA, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, kann daher unterschiedliche Ursachen haben. Sie bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220218.L09

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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