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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/22/0017 E 13. Dezember 2018Rechtssatz
§ 55 Abs. 4 NAG 2005 verweist im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung auf § 9 BFA-VG 2014, der wiederum eine Regelung betreffend den zu beachtenden Schutz des Privat- und Familienlebens enthält. Die Entscheidung des BFA, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, kann daher unterschiedliche Ursachen haben. Sie bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt.Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 verweist im Zusammenhang mit dem Unterbleiben der Aufenthaltsbeendigung auf Paragraph 9, BFA-VG 2014, der wiederum eine Regelung betreffend den zu beachtenden Schutz des Privat- und Familienlebens enthält. Die Entscheidung des BFA, keine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, kann daher unterschiedliche Ursachen haben. Sie bezieht sich aber nur auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220218.L09Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019