RS Vwgh 2018/10/4 Ra 2017/22/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb;
AVG §56;
EURallg;
NAG 2005 §51 Abs1 Z2;
NAG 2005 §53 Abs2;
NAG 2005 §53a Abs1;
NAG 2005 §54 Abs2;
NAG 2005 §55 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/22/0017 E 13. Dezember 2018

Rechtssatz

§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (vgl. VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen vergleiche VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220218.L08

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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