RS Vwgh 2018/10/4 Ra 2017/22/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1;
AVG §56;
EURallg;
NAG 2005 §55 Abs3;
NAG 2005 §55;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2018/22/0017 E 13. Dezember 2018

Rechtssatz

Eine gesetzliche Grundlage für den feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, wonach der Fremde auf Grund des Gemeinschaftsrechts nicht (mehr) über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, existiert nicht. Die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) hat - auch für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts - die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378, wo es um die Frage ging, ob einem Fremden überhaupt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam).Eine gesetzliche Grundlage für den feststellenden Ausspruch durch die Niederlassungsbehörde, wonach der Fremde auf Grund des Gemeinschaftsrechts nicht (mehr) über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, existiert nicht. Die Fremdenpolizeibehörde (nunmehr das BFA) hat - auch für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts - die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378, wo es um die Frage ging, ob einem Fremden überhaupt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220218.L07

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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