RS Vwgh 2018/10/9 Ra 2017/02/0218

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Weder die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG noch jene des § 59 AVG gebietet im Fall eines Ungehorsamsdeliktes nach § 36 lit. e KFG 1967 die Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. VwGH 15.2.1991, 85/18/0176).Weder die Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG noch jene des Paragraph 59, AVG gebietet im Fall eines Ungehorsamsdeliktes nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 die Feststellung im Spruch, ob dem Beschuldigten die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt vergleiche VwGH 15.2.1991, 85/18/0176).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020218.L03

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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