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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die von § 73a ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in § 73 Abs. 1 ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) ist - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist (vgl. zu türkischen Renten VwGH 4.5.2017, Ro 2017/08/0002).Die von Paragraph 73 a, ASVG vorgesehene Bemessung und Entrichtung der Beiträge nach den in Paragraph 73, Absatz eins, ASVG festgesetzten Regeln setzt eine Umrechnung der in ausländischer Währung bezifferten ausländischen Anspruchsrente in Eurobeträge voraus. Der Wert der in einer ausländischen Währung auszuzahlenden Pension (Rente bzw. Kapitalabfindung) ist - unbeschadet abweichender Bestimmung über die Fälligkeit der Beiträge - nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Tageskurs an dem Tag in Euro zu bemessen, an dem die Leistung auszuzahlen (fällig) ist vergleiche zu türkischen Renten VwGH 4.5.2017, Ro 2017/08/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080013.J06Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019