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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit;Rechtssatz
Wird eine ausländische Rente bezogen, die ua. vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß § 73a Abs. 1 ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten.Wird eine ausländische Rente bezogen, die ua. vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080013.J02Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019