RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/08/0189

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §7;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §15 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Der VwGH gelangt - auch unter Berücksichtigung der von Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 331 zu § 12 AlVG, vertretenen abweichenden Ansicht - zur Auffassung, dass § 12 Abs. 4 AlVG, dessen Wortlaut lediglich auf § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG verweist, eine planwidrige Lücke aufweist, die - auch zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - dadurch zu schließen ist, dass auch die Ausbildungen, denen sich der Arbeitslose iSd § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG im Ausland unterzogen hat, bei Anwendung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden können.Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). Der VwGH gelangt - auch unter Berücksichtigung der von Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 331 zu Paragraph 12, AlVG, vertretenen abweichenden Ansicht - zur Auffassung, dass Paragraph 12, Absatz 4, AlVG, dessen Wortlaut lediglich auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verweist, eine planwidrige Lücke aufweist, die - auch zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - dadurch zu schließen ist, dass auch die Ausbildungen, denen sich der Arbeitslose iSd Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AlVG im Ausland unterzogen hat, bei Anwendung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht rahmenfristerstreckend berücksichtigt werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080189.L04

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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