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L65005 Jagd Wild SalzburgNorm
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z13a;Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 3 der Slbg WildfütterungsV 1996 kann die Jagdbehörde bei Rotwildfütterungen auf Antrag der Hegegemeinschaft oder des Jagdinhabers in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Revisionswerber hat nicht dargelegt, dass er eine derartige Bewilligung beantragt hätte. Damit hat er es aber unterlassen, die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Abwendung der (vom Revisionswerber angenommenen) Zwangslage rechtzeitig wahrzunehmen (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031), sodass er sich schon aus diesem Grund nicht auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Slbg WildfütterungsV 1996 kann die Jagdbehörde bei Rotwildfütterungen auf Antrag der Hegegemeinschaft oder des Jagdinhabers in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Revisionswerber hat nicht dargelegt, dass er eine derartige Bewilligung beantragt hätte. Damit hat er es aber unterlassen, die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Abwendung der (vom Revisionswerber angenommenen) Zwangslage rechtzeitig wahrzunehmen vergleiche etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031), sodass er sich schon aus diesem Grund nicht auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030063.L02Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018