RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2018/03/0063

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z13a;
JagdG Slbg 1993 §65 Abs3;
VStG §6;
WildfütterungsV Slbg 1996 §3 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 3 der Slbg WildfütterungsV 1996 kann die Jagdbehörde bei Rotwildfütterungen auf Antrag der Hegegemeinschaft oder des Jagdinhabers in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Revisionswerber hat nicht dargelegt, dass er eine derartige Bewilligung beantragt hätte. Damit hat er es aber unterlassen, die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Abwendung der (vom Revisionswerber angenommenen) Zwangslage rechtzeitig wahrzunehmen (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031), sodass er sich schon aus diesem Grund nicht auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Slbg WildfütterungsV 1996 kann die Jagdbehörde bei Rotwildfütterungen auf Antrag der Hegegemeinschaft oder des Jagdinhabers in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Revisionswerber hat nicht dargelegt, dass er eine derartige Bewilligung beantragt hätte. Damit hat er es aber unterlassen, die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Abwendung der (vom Revisionswerber angenommenen) Zwangslage rechtzeitig wahrzunehmen vergleiche etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031), sodass er sich schon aus diesem Grund nicht auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030063.L02

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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