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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde nicht von der bestraften Obfrau des Vereins erhoben, sondern vom Verein selbst. Da im Straferkenntnis kein Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG gegenüber dem Verein erfolgte, war dieser auch nicht berechtigt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beheben (vgl. VwGH 1.7. 2010, 2008/09/0377), sodass das VwG die Beschwerde hätte zurückweisen müssen. Indem das VwG dennoch - ohne Vorliegen einer Beschwerde der bestraften Obfrau des Vereins - in der Sache über die Beschwerde des Vereins entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet.Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde nicht von der bestraften Obfrau des Vereins erhoben, sondern vom Verein selbst. Da im Straferkenntnis kein Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG gegenüber dem Verein erfolgte, war dieser auch nicht berechtigt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu beheben vergleiche VwGH 1.7. 2010, 2008/09/0377), sodass das VwG die Beschwerde hätte zurückweisen müssen. Indem das VwG dennoch - ohne Vorliegen einer Beschwerde der bestraften Obfrau des Vereins - in der Sache über die Beschwerde des Vereins entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des VwG belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030096.L03Im RIS seit
07.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018