Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §1 Abs3;Rechtssatz
Das VwG hat im Zuge der rechtlichen Beurteilung zum Tatbestandsmerkmal der Ertragserzielungsabsicht festgehalten, dass der Verein eindeutig soziale, gemeinnützige Zwecke verfolge und nicht die wirtschaftliche Förderung seiner Mitglieder bezwecke; ein wirtschaftlicher Vorteil trete für die Mitglieder des Vereins nur als Nebeneffekt der Tätigkeit auf. Zudem sei der Verein von vornherein so angelegt, dass er nur durch den Empfang von Subventionen seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten könne. Vor diesem Hintergrund scheint es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Merkmal der Ertragserzielungsabsicht nicht gegeben sein könnte (vgl. zu § 1 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 den Ausschussbericht 690 BlgNR 17. GP, S. 2f, wonach allerdings bei einem Verein, der von vornherein darauf angelegt ist, dass er nur durch den Empfang von Subventionen seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten kann, darauf abzustellen ist, dass die geförderten Personen nicht Mitglieder des Vereines sind, sowie zu § 1 Abs. 6 zweiter Satz den Ausschussbericht 876 BlgNRDas VwG hat im Zuge der rechtlichen Beurteilung zum Tatbestandsmerkmal der Ertragserzielungsabsicht festgehalten, dass der Verein eindeutig soziale, gemeinnützige Zwecke verfolge und nicht die wirtschaftliche Förderung seiner Mitglieder bezwecke; ein wirtschaftlicher Vorteil trete für die Mitglieder des Vereins nur als Nebeneffekt der Tätigkeit auf. Zudem sei der Verein von vornherein so angelegt, dass er nur durch den Empfang von Subventionen seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten könne. Vor diesem Hintergrund scheint es zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Merkmal der Ertragserzielungsabsicht nicht gegeben sein könnte vergleiche zu Paragraph eins, Absatz 6, erster Satz GewO 1994 den Ausschussbericht 690 BlgNR 17. GP, Sitzung 2f, wonach allerdings bei einem Verein, der von vornherein darauf angelegt ist, dass er nur durch den Empfang von Subventionen seine Funktionsfähigkeit aufrechterhalten kann, darauf abzustellen ist, dass die geförderten Personen nicht Mitglieder des Vereines sind, sowie zu Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz den Ausschussbericht 876 BlgNR
18. GP, S. 3).18. GP, Sitzung 3).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030096.L02Im RIS seit
07.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018