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21/01 HandelsrechtRechtssatz
Nach § 1 Abs. 2 UGB ist ein Unternehmen eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Laut den Materialien zum Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 120/2005 (vgl. ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP, 19), liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden. Es bedarf also einer auf Dauer angelegten Tätigkeit im Sinn einer planmäßigen Absicht auf eine kontinuierliche Ausübung (vgl. Dehn in Krejci, RK UGB § 1 Rz 18) im Rahmen einer Betriebs- bzw. Vertriebsorganisation (vgl. OGH RIS-Justiz RS0065241 (T2); 11.12.2007, 4 Ob 215/07g), worunter ein Aktions- und Handlungssystem mit objektiven (Einrichtung, Sachwerte), subjektiven (unternehmerische Idee, Zielsetzung, Art der Unternehmensführung) und organisatorisch-funktionalen Elementen zur fortgesetzten Zielverfolgung unter rationalem Einsatz zweckdienlicher Mittel zu verstehen ist (vgl. Dehn aaO Rz 21 f). Weiters muss es sich um eine selbständige, mithin rechtlich unabhängige, auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübte Tätigkeit sowie eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln, bei der werthaltige Waren oder Leistungen mit Außenwirkung unter Auftreten auf einem Markt gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden (vgl. OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i; 24.10.2006, 10 ObS 170/06g; 18.4.2012, 3 Ob 34/12i).Nach Paragraph eins, Absatz 2, UGB ist ein Unternehmen eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Laut den Materialien zum Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, vergleiche ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP, 19), liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit vor, wenn planmäßig unter zweckdienlichem Einsatz materieller und immaterieller Mittel, in der Regel unter Mitwirkung einer arbeitsteilig kooperierenden Personengruppe, auf einem Markt laufend wirtschaftlich werthafte Leistungen gegen Entgelt angeboten und erbracht werden. Es bedarf also einer auf Dauer angelegten Tätigkeit im Sinn einer planmäßigen Absicht auf eine kontinuierliche Ausübung vergleiche Dehn in Krejci, RK UGB Paragraph eins, Rz 18) im Rahmen einer Betriebs- bzw. Vertriebsorganisation vergleiche OGH RIS-Justiz RS0065241 (T2); 11.12.2007, 4 Ob 215/07g), worunter ein Aktions- und Handlungssystem mit objektiven (Einrichtung, Sachwerte), subjektiven (unternehmerische Idee, Zielsetzung, Art der Unternehmensführung) und organisatorisch-funktionalen Elementen zur fortgesetzten Zielverfolgung unter rationalem Einsatz zweckdienlicher Mittel zu verstehen ist vergleiche Dehn aaO Rz 21 f). Weiters muss es sich um eine selbständige, mithin rechtlich unabhängige, auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübte Tätigkeit sowie eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln, bei der werthaltige Waren oder Leistungen mit Außenwirkung unter Auftreten auf einem Markt gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden vergleiche OGH 19.3.2013, 4 Ob 232/12i; 24.10.2006, 10 ObS 170/06g; 18.4.2012, 3 Ob 34/12i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080130.L02Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019