RS Vwgh 2018/10/10 Ra 2015/08/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht

Rechtssatz

Soweit nach § 439a UGB das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch für innerösterreichische Transporte gilt (vgl. OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14m), muss nach der Systematik des UGB der Frachtführer gleichfalls ein Unternehmer im Sinn des UGB sein (vgl. Schütz in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB (8. Lfg.) § 439a Rz 10).Soweit nach Paragraph 439 a, UGB das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auch für innerösterreichische Transporte gilt vergleiche OGH 22.4.2014, 7 Ob 46/14m), muss nach der Systematik des UGB der Frachtführer gleichfalls ein Unternehmer im Sinn des UGB sein vergleiche Schütz in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB (8. Lfg.) Paragraph 439 a, Rz 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080130.L01

Im RIS seit

06.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten