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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges nimmt einer Fahrt dann nicht den Charakter einer Probefahrt, wenn es in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt steht. Das Fehlen eines solchen funktionellen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 45 Abs. 4 KFG 1967 (vgl. VwGH 14.3.1985, 85/02/0014).Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges nimmt einer Fahrt dann nicht den Charakter einer Probefahrt, wenn es in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt steht. Das Fehlen eines solchen funktionellen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 vergleiche VwGH 14.3.1985, 85/02/0014).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020262.L01Im RIS seit
30.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018