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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0099 Ra 2018/14/0098Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0113 B 6. Juli 2016 RS 4Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zu einem Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck des Abbaus der Rückstände und der Vermeidung überlanger Verfahren. Eine Regelung, die verlangt, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH oder anderer Höchstgerichte gelöst wurde, verfolgt legitime Ziele und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2016, Papaioannou, Beschwerde Nr. 18880/15, Rz. 39 ff).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, MRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zu einem Verwaltungsgerichtshof dem legitimen Zweck des Abbaus der Rückstände und der Vermeidung überlanger Verfahren. Eine Regelung, die verlangt, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen in Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH oder anderer Höchstgerichte gelöst wurde, verfolgt legitime Ziele und ist nicht unverhältnismäßig vergleiche das Urteil des EGMR vom 2. Juni 2016, Papaioannou, Beschwerde Nr. 18880/15, Rz. 39 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140097.L02Im RIS seit
24.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018