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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0099 Ra 2018/14/0098Rechtssatz
Art. 47 Abs. 1 GRC ist auf Art. 13 MRK gestützt und die Rechtsprechung des EGMR ist gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC bei der Auslegung der GRC zu berücksichtigen. Insoweit hat der EGMR festgehalten, dass Art. 13 MRK nicht verletzt wurde, wenn der Bf nach dem (damaligen) Asylgerichtshof zwar keinen Zugang zum VwGH, aber Zugang zum VfGH hatte, der zwar nicht die Beweiswürdigung durch das (damalige) Bundesasylamt und den Asylgerichtshof, aber zumindest eine behauptete Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Konventionsrechts, prüfen konnte. Dieser Zugang zum VfGH ist dem Revisionswerber nach wie vor offen gestanden (vgl. Art. 144 B-VG).Artikel 47, Absatz eins, GRC ist auf Artikel 13, MRK gestützt und die Rechtsprechung des EGMR ist gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC bei der Auslegung der GRC zu berücksichtigen. Insoweit hat der EGMR festgehalten, dass Artikel 13, MRK nicht verletzt wurde, wenn der Bf nach dem (damaligen) Asylgerichtshof zwar keinen Zugang zum VwGH, aber Zugang zum VfGH hatte, der zwar nicht die Beweiswürdigung durch das (damalige) Bundesasylamt und den Asylgerichtshof, aber zumindest eine behauptete Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Konventionsrechts, prüfen konnte. Dieser Zugang zum VfGH ist dem Revisionswerber nach wie vor offen gestanden vergleiche Artikel 144, B-VG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140097.L02.1Im RIS seit
24.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018