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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/14/0099 Ra 2018/14/0098Rechtssatz
Mit der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 47 GRC offen, das über seinen Antrag mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung (etwa) der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der MRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Art. 13 MRK und Art. 47 GRC nicht im Widerspruch (vgl. zur Säumnisbeschwerde VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH und EGMR; dies trifft auch auf Bescheidbeschwerden zu).Mit der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC offen, das über seinen Antrag mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung (etwa) der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der MRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Artikel 13, MRK und Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch vergleiche zur Säumnisbeschwerde VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH und EGMR; dies trifft auch auf Bescheidbeschwerden zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140097.L01Im RIS seit
24.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018