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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 hat der Antragsteller "seine" Einkommenssituation zur Begründung eines wirtschaftlichen Interesses im Einzelnen darzulegen. Es sind die "kostenmäßige Zumutbarkeit" in Verbindung mit dem Einkommen und die "finanzielle Verkraftbarkeit" maßgebend. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, bei der Feststellung ihres "Betriebsergebnisses" mitzuwirken (vgl. VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120).Im Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 hat der Antragsteller "seine" Einkommenssituation zur Begründung eines wirtschaftlichen Interesses im Einzelnen darzulegen. Es sind die "kostenmäßige Zumutbarkeit" in Verbindung mit dem Einkommen und die "finanzielle Verkraftbarkeit" maßgebend. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, bei der Feststellung ihres "Betriebsergebnisses" mitzuwirken vergleiche VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020147.L04Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018