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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/02/0483 E 23. Oktober 1998 RS 2Stammrechtssatz
Um das nach § 45 Abs 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des ASt über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat (Hinweis E 14.10.1994, 93/02/0261; hier: Installationsunternehmen). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom ASt dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen.Um das nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des ASt über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat (Hinweis E 14.10.1994, 93/02/0261; hier: Installationsunternehmen). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom ASt dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020147.L02Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018