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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §343 Abs4;Rechtssatz
Die Entscheidung über das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd § 343 Abs. 4 ASVG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. idS VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).Die Entscheidung über das Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd Paragraph 343, Absatz 4, ASVG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche idS VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080215.L01Im RIS seit
06.11.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019