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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Rechtssatz
Den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 lässt sich entnehmen, "dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist" (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Daraus ergibt sich, dass die Verwendung von Blaulicht ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug Bedenken vom Standpunkt der Verkehrssicherheit auslösen und damit zum Widerruf der Bewilligung nach § 20 Abs. 6a KFG 1967 führen kann.Den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 lässt sich entnehmen, "dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist" vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Daraus ergibt sich, dass die Verwendung von Blaulicht ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug Bedenken vom Standpunkt der Verkehrssicherheit auslösen und damit zum Widerruf der Bewilligung nach Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110009.J07Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018