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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur ist ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bei Fahrzeugen gegeben, die mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten bestimmt sind, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Somit kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer Blaulichtbewilligung auf die Verwendung des Fahrzeugs an, nicht jedoch auf das Verhalten der der Bewilligungsinhaberin zuzurechnenden Personen. Letzteres kann allerdings unter dem Blickwinkel des zweiten nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 für die Verwendung von Blaulicht maßgeblichen Kriteriums, nämlich der Verkehrssicherheit, relevant sein.Nach der hg. Judikatur ist ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn bei Fahrzeugen gegeben, die mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten bestimmt sind, bei denen Gefahr im Verzug iSd. Paragraph 26, Absatz eins, StVO 1960 vorliegt vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068). Somit kommt es bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer Blaulichtbewilligung auf die Verwendung des Fahrzeugs an, nicht jedoch auf das Verhalten der der Bewilligungsinhaberin zuzurechnenden Personen. Letzteres kann allerdings unter dem Blickwinkel des zweiten nach Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 für die Verwendung von Blaulicht maßgeblichen Kriteriums, nämlich der Verkehrssicherheit, relevant sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110009.J05Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018