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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Rechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, es sei davon auszugehen, "dass es sich bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers um einen Teilaspekt des öffentlichen Interesses" iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 handle, "der aufgrund der Inklusion nicht mehr als eigener Genehmigungstatbestand angeführt werden" müsse, wird mit diesen Ausführungen übersehen, dass es sich bei der "Vertrauenswürdigkeit" um ein eigenes, vom öffentlichen Interesse verschiedenes Tatbestandselement handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit in mehreren Bestimmungen ausdrücklich als Erteilungskriterium nennt (§§ 24, 30a, 57, 57a, 102d, 109 und 130) und ihm daher nicht zusinnbar ist, er hätte sie bei der Formulierung des § 20 Abs. 5 leg. cit. "vergessen" oder in den Begriff des öffentlichen Interesses inkludieren wollen. Dem VwG ist somit nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, die Vertrauenswürdigkeit der der Bewilligungsinhaberin zuzurechnenden Personen sei nicht Teil des öffentlichen Interesses iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967.Soweit die Revision vorbringt, es sei davon auszugehen, "dass es sich bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers um einen Teilaspekt des öffentlichen Interesses" iSd. Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 handle, "der aufgrund der Inklusion nicht mehr als eigener Genehmigungstatbestand angeführt werden" müsse, wird mit diesen Ausführungen übersehen, dass es sich bei der "Vertrauenswürdigkeit" um ein eigenes, vom öffentlichen Interesse verschiedenes Tatbestandselement handelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber des KFG 1967 die Vertrauenswürdigkeit in mehreren Bestimmungen ausdrücklich als Erteilungskriterium nennt (Paragraphen 24, 30 a, 57, 57 a, 102 d, 109 und 130) und ihm daher nicht zusinnbar ist, er hätte sie bei der Formulierung des Paragraph 20, Absatz 5, leg. cit. "vergessen" oder in den Begriff des öffentlichen Interesses inkludieren wollen. Dem VwG ist somit nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, die Vertrauenswürdigkeit der der Bewilligungsinhaberin zuzurechnenden Personen sei nicht Teil des öffentlichen Interesses iSd. Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110009.J04Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018