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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem § 20 Abs. 5 KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach § 20 Abs. 6a KFG 1967 zu widerrufen ist.Der VwGH hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068, mwN). Daraus ergibt sich, dass auch eine aufrechte Bewilligung den strengen Voraussetzungen, die dem Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 unterstellt werden, weiter entsprechen muss, damit die Bewilligung nicht nach Paragraph 20, Absatz 6 a, KFG 1967 zu widerrufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110009.J03Im RIS seit
06.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018