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E6CNorm
62017CC0033 Cepelnik Schlussantrag;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0182Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem noch zum AVRAG 1993 ergangenen Erkenntnis vom 11. April 2018, Ro 2017/11/0012, 0013, die Auffassung vertreten, dass wegen der in § 7m Abs. 4 AVRAG 1993 vorgesehenen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer auch dieser, neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber, zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert ist. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass dem AVRAG 1993 ein rechtliches Interesse des Auftragnehmers daran zu entnehmen ist, dass er nur eine solche Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber hinnehmen muss, die ihn nicht - im Wege der schuldbefreienden Wirkung der Überweisung der Sicherheitsleistung - rechtswidrig im Bestand seiner Forderung gegenüber dem Auftraggeber belastet. Der Auftragnehmer kann sich insoweit also auf ein subjektives Recht stützen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach dem LSD-BG 2016 zu übertragen, weil auch dieses in § 34 Abs. 6 eine schuldbefreiende Wirkung im Ausmaß der Überweisung der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber ihm gegenüber normiert. Der Auftragnehmer nimmt daher, entgegen der Auffassung des VwG (und entgegen den diesbezüglichen Zweifeln des Generalanwalts des EuGH in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C 33/17, Cepelnik d. o.o./Michael Vavti, Rz 98, in Bezug auf die Rechtslage nach § 7m AVRAG 1993), am Verfahren zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber kraft eigenen rechtlichen Interesses als Partei teil, weshalb ihm auch Beschwerde- und Revisionslegitimation wegen Verletzung in einem subjektiven Recht (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) zukommt.Der VwGH hat in seinem noch zum AVRAG 1993 ergangenen Erkenntnis vom 11. April 2018, Ro 2017/11/0012, 0013, die Auffassung vertreten, dass wegen der in Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG 1993 vorgesehenen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer auch dieser, neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber, zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert ist. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass dem AVRAG 1993 ein rechtliches Interesse des Auftragnehmers daran zu entnehmen ist, dass er nur eine solche Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber hinnehmen muss, die ihn nicht - im Wege der schuldbefreienden Wirkung der Überweisung der Sicherheitsleistung - rechtswidrig im Bestand seiner Forderung gegenüber dem Auftraggeber belastet. Der Auftragnehmer kann sich insoweit also auf ein subjektives Recht stützen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach dem LSD-BG 2016 zu übertragen, weil auch dieses in Paragraph 34, Absatz 6, eine schuldbefreiende Wirkung im Ausmaß der Überweisung der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber ihm gegenüber normiert. Der Auftragnehmer nimmt daher, entgegen der Auffassung des VwG (und entgegen den diesbezüglichen Zweifeln des Generalanwalts des EuGH in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C 33/17, Cepelnik d. o.o./Michael Vavti, Rz 98, in Bezug auf die Rechtslage nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993), am Verfahren zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber kraft eigenen rechtlichen Interesses als Partei teil, weshalb ihm auch Beschwerde- und Revisionslegitimation wegen Verletzung in einem subjektiven Recht (im Sinne von Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110181.L01Im RIS seit
08.11.2018Zuletzt aktualisiert am
29.11.2018