RS Vwgh 2018/10/17 Ra 2018/11/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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Index

E6C
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

62017CC0033 Cepelnik Schlussantrag;
AVG §8;
AVRAG 1993 §7m Abs4;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
LSD-BG 2016 §34 Abs6;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0182

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem noch zum AVRAG 1993 ergangenen Erkenntnis vom 11. April 2018, Ro 2017/11/0012, 0013, die Auffassung vertreten, dass wegen der in § 7m Abs. 4 AVRAG 1993 vorgesehenen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer auch dieser, neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber, zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert ist. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass dem AVRAG 1993 ein rechtliches Interesse des Auftragnehmers daran zu entnehmen ist, dass er nur eine solche Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber hinnehmen muss, die ihn nicht - im Wege der schuldbefreienden Wirkung der Überweisung der Sicherheitsleistung - rechtswidrig im Bestand seiner Forderung gegenüber dem Auftraggeber belastet. Der Auftragnehmer kann sich insoweit also auf ein subjektives Recht stützen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach dem LSD-BG 2016 zu übertragen, weil auch dieses in § 34 Abs. 6 eine schuldbefreiende Wirkung im Ausmaß der Überweisung der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber ihm gegenüber normiert. Der Auftragnehmer nimmt daher, entgegen der Auffassung des VwG (und entgegen den diesbezüglichen Zweifeln des Generalanwalts des EuGH in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C 33/17, Cepelnik d. o.o./Michael Vavti, Rz 98, in Bezug auf die Rechtslage nach § 7m AVRAG 1993), am Verfahren zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber kraft eigenen rechtlichen Interesses als Partei teil, weshalb ihm auch Beschwerde- und Revisionslegitimation wegen Verletzung in einem subjektiven Recht (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 und Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) zukommt.Der VwGH hat in seinem noch zum AVRAG 1993 ergangenen Erkenntnis vom 11. April 2018, Ro 2017/11/0012, 0013, die Auffassung vertreten, dass wegen der in Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG 1993 vorgesehenen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer auch dieser, neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber, zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert ist. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass dem AVRAG 1993 ein rechtliches Interesse des Auftragnehmers daran zu entnehmen ist, dass er nur eine solche Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber hinnehmen muss, die ihn nicht - im Wege der schuldbefreienden Wirkung der Überweisung der Sicherheitsleistung - rechtswidrig im Bestand seiner Forderung gegenüber dem Auftraggeber belastet. Der Auftragnehmer kann sich insoweit also auf ein subjektives Recht stützen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach dem LSD-BG 2016 zu übertragen, weil auch dieses in Paragraph 34, Absatz 6, eine schuldbefreiende Wirkung im Ausmaß der Überweisung der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber ihm gegenüber normiert. Der Auftragnehmer nimmt daher, entgegen der Auffassung des VwG (und entgegen den diesbezüglichen Zweifeln des Generalanwalts des EuGH in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C 33/17, Cepelnik d. o.o./Michael Vavti, Rz 98, in Bezug auf die Rechtslage nach Paragraph 7 m, AVRAG 1993), am Verfahren zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung an den Auftraggeber kraft eigenen rechtlichen Interesses als Partei teil, weshalb ihm auch Beschwerde- und Revisionslegitimation wegen Verletzung in einem subjektiven Recht (im Sinne von Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110181.L01

Im RIS seit

08.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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