RS Vwgh 2018/10/17 Ra 2017/13/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2018
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/13/0089 E 17. Oktober 2018

Rechtssatz

Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese "im Rahmen" der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. in diesem Sinn - und darüber hinaus zum Erfordernis eines "restriktiven" Verständnisses der Ermessensbestimmung - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; 31.1.2018, Ra 2017/15/0017).Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO steht im Ermessen des Gerichtes vergleiche etwa - zur Rechtslage nach Paragraph 278, Absatz eins, BAO i.d.F. FVwGG 2012 - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz aber erstens nur dann, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (Paragraph 278, Absatz eins, erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Satz BAO). Diese "im Rahmen" der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche in diesem Sinn - und darüber hinaus zum Erfordernis eines "restriktiven" Verständnisses der Ermessensbestimmung - VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037; 26.1.2017, Ra 2015/15/0063; 29.8.2017, Ra 2014/17/0049; 22.11.2017, Ra 2016/13/0018; 31.1.2018, Ra 2017/15/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130087.L02

Im RIS seit

19.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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