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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Als "gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung" zur Beseitigung der Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988), käme auch eine speziell darauf abzielende Klausel in einem Gesellschaftsvertrag in Betracht. Gedacht war bei der Einführung der Regelung an Sperrminoritäten.Als "gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmung" zur Beseitigung der Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988), käme auch eine speziell darauf abzielende Klausel in einem Gesellschaftsvertrag in Betracht. Gedacht war bei der Einführung der Regelung an Sperrminoritäten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130051.L01Im RIS seit
19.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019