Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der für die Zuständigkeit des UVS maßgebliche Tatort bei den Unterlassungsdelikten nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 und nach § 1a Wr. ParkometerG 1974 ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde (vgl. VwGH VS 31.1.1996, 93/03/0156; 15.9.1995, 95/17/0211). Davon wich das VwG nicht ab, wenn es - als nunmehr für Beschwerden gegen Straferkenntnisse zuständiges Gericht - über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen unterbliebener Lenkerauskunft zu der von der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 entschied.Der für die Zuständigkeit des UVS maßgebliche Tatort bei den Unterlassungsdelikten nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 und nach Paragraph eins a, Wr. ParkometerG 1974 ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also der Sitz der anfragenden Behörde vergleiche VwGH VS 31.1.1996, 93/03/0156; 15.9.1995, 95/17/0211). Davon wich das VwG nicht ab, wenn es - als nunmehr für Beschwerden gegen Straferkenntnisse zuständiges Gericht - über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen unterbliebener Lenkerauskunft zu der von der Bezirkshauptmannschaft ergangenen Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entschied.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020267.L01Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018