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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0132 E 29. Juni 2005 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verlustvortrag für bilanzierende Steuerpflichtige immer dann zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen (Hinweis E 25. Juni 1997, 94/15/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130058.L03Im RIS seit
19.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019