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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §97 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses genügt es, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens, so wie hier aktenkundig der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, zugestellt worden ist (vgl. VwGH 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN).Für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses genügt es, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens, so wie hier aktenkundig der vor dem Bundesfinanzgericht belangten Behörde, zugestellt worden ist vergleiche VwGH 1.6.2016, 2012/13/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130058.L01Im RIS seit
19.11.2018Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019